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Art 17 RL (EU) 2023/977 — Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen

RL (EU) 2023/977

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.