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# Art 11 RL (EU) 2023/977 — Liste der Sprachen

RL (EU) 2023/977  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen und hält diese auf dem neuesten Stand.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL (EU) 2023/977

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/11

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