Gesetze / RL (EU) 2020/262

RL (EU) 2020/262

Art 50 Sonderregelungen

Stand: 02.10.2026

Mitgliedstaaten, die eine Übereinkunft über die Verantwortung für den Bau oder die Instandhaltung einer Grenzbrücke geschlossen haben, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen, um das Verfahren für die Erhebung der Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den Bau und die Instandhaltung dieser Brücke verwendet werden, zu vereinfachen.

Für die Zwecke dieser Maßnahmen gelten die in dieser Übereinkunft genannte Brücke bzw. Baustelle als Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der für den Bau oder die Instandhaltung der Brücke nach dieser Übereinkunft verantwortlich ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die wiederum die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

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