Gesetze / RL (EU) 2020/262

RL (EU) 2020/262

Art 49 Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Unionsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

←Art 48 →Art 50