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RL (EU) 2020/262

Art 34 Steuertatbestand

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/34#abs-1 (1) Verbrauchsteuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger; der Verbrauchsteueranspruch entsteht bei Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsmitgliedstaat, außer im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung gemäß Artikel 46.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/34#abs-2 (2) Im Fall einer fehlenden Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) werden diese Personen ebenfalls Verbrauchsteuerschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2020-262/34#abs-3 (3) Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen den Gebieten von zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, unterliegt in diesem Mitgliedstaat nicht der Verbrauchsteuer.

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