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# Art 34 RL (EU) 2020/262 — Steuertatbestand

RL (EU) 2020/262  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verbrauchsteuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger; der Verbrauchsteueranspruch entsteht bei Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsmitgliedstaat, außer im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung gemäß Artikel 46.

(2) Im Fall einer fehlenden Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) werden diese Personen ebenfalls Verbrauchsteuerschuldner.

(3) Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen den Gebieten von zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, unterliegt in diesem Mitgliedstaat nicht der Verbrauchsteuer.

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Zitiervorschlag: Art 34 RL (EU) 2020/262

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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