Gesetze / RL (EU) 2019/944

RL (EU) 2019/944

Art 25 Zentrale Anlaufstellen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.

←Art 24 →Art 26