Gesetze / RL (EU) 2019/944

RL (EU) 2019/944

Art 26 Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/26#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endkunden über eine unabhängige Einrichtung wie einen Bürgerbeauftragen für Energie, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen und für berechtigte Fälle Erstattungs-und Entschädigungssysteme vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/26#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/26#abs-3 (3) Die Mitwirkung von Elektrizitätsunternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.

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