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RL (EU) 2019/944

Art 24 Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/24#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/24#abs-2 (2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-944/24#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren beruhen auf der gängigen nationalen Praxis.

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