Art 61 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Stand: 02.10.2026
Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
„(5) Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) geforderten Betrag.