Art 60 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Stand: 02.10.2026
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
„iii) unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung verfügt die Verwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) vorgeschriebenen Betrag;