Art 51 Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.