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Art 51 RL (EU) 2019/2034 — Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

RL (EU) 2019/2034

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.