Gesetze / RL (EU) 2019/2034

RL (EU) 2019/2034

Art 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

←Art 11 →Art 13