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Art 12 RL (EU) 2019/2034 — Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

RL (EU) 2019/2034

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.