Gesetze / RL (EU) 2019/1937

RL (EU) 2019/1937

Art 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.

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