Gesetze / RL (EU) 2017/541

RL (EU) 2017/541

Art 16 Mildernde Umstände

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter

a) sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und

b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft,

i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,

iii) Beweise zu sammeln oder

iv) weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.

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