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# Art 16 RL (EU) 2017/541 — Mildernde Umstände

RL (EU) 2017/541  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter

a) sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und

b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft,

i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,

iii) Beweise zu sammeln oder

iv) weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.

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Zitiervorschlag: Art 16 RL (EU) 2017/541

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/16

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