nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 11 RL (EU) 2017/2397 — Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

RL (EU) 2017/2397  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft beziehungsweise für Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten stellen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte Qualifikation erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen; c) gegebenenfalls darüber, dass sie die Standards für die medizinische Tauglichkeit nach Artikel 23 erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen Unionsbefähigungszeugnisse aus, nachdem sie überprüft haben, ob die von den Antragstellern vorgelegten Urkunden echt und gültig sind und ob für die Antragsteller nicht bereits ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt wurde.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Unionsbefähigungszeugnisse und für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft endet spätestens am Tag der nächsten nach Artikel 23 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.

(5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Beschränkung sind Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) höchstens 13 Jahre gültig.

(6) Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten sind höchstens fünf Jahre gültig.

---

Zitiervorschlag: Art 11 RL (EU) 2017/2397

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
