Art 86 Übergangsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 4 Buchstaben g, i, j und k nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie erlassen, um der Richtlinie 77/91/EWG des Rates ( 12 ) nachzukommen, bereits bestehen.