Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 41 Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.

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