Gesetze / RL (EU) 2017/1132 RL (EU) 2017/1132 Art 41 Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen Stand: 02.10.2026 Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.