Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 36 Offenlegung von Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/36#abs-1 (1) Die Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft errichtet worden ist, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaat unterliegt, jedoch eine Rechtsform hat, die mit den Rechtsformen der in Anhang II genannten Gesellschaften vergleichbar ist, werden nach dem Recht des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung im Einklang mit Artikel 16 offengelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/36#abs-2 (2) Artikel 29 Absatz 2 findet Anwendung.

←Art 35 →Art 37