Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 35 Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 26 verlangten Angaben auch das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.

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