Art 17 Aktuelle Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über die Rechte Dritter
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher nationalen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5 auf die in Artikel 14 genannten Informationen und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/17#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal (im Folgenden „Portal“) erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-1132/17#abs-3 (3) Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Portal in allen Amtssprachen der Union.