(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher nationalen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5 auf die in Artikel 14 genannten Informationen und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal (im Folgenden „Portal“) erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals.
(3) Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Portal in allen Amtssprachen der Union.