Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 117 Verschmelzung ohne Erlöschen sämtlicher übertragender Gesellschaften

Stand: 02.10.2026

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 88, 110 oder 116 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass alle übertragenden Gesellschaften erlöschen, so werden Abschnitt 2 — mit Ausnahme des Artikels 105 Absatz 1 Buchstabe c — und die Abschnitte 3 oder 4 dieses Kapitels angewendet.

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