Gesetze / RL (EU) 2017/1132

RL (EU) 2017/1132

Art 116 Verschmelzung durch bare Zuzahlung in Höhe von über 10 %

Stand: 02.10.2026

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 88 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so werden die Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels sowie die Artikel 113, 114 und 115 angewendet.

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