Gesetze / RL (EU) 2016/801

RL (EU) 2016/801

Art 23 Lehrtätigkeit von Forschern

Stand: 02.10.2026

Forscher dürfen zusätzlich zu ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit nach nationalem Recht ausüben. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.

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