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Art 23 RL (EU) 2016/801 — Lehrtätigkeit von Forschern

RL (EU) 2016/801

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Forscher dürfen zusätzlich zu ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit nach nationalem Recht ausüben. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.