Gesetze / RL (EU) 2016/797

RL (EU) 2016/797

Art 49 Infrastrukturregister

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/49#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Infrastrukturregister, in dem gemäß der jeweiligen TSI für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben sind, veröffentlicht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/49#abs-2 (2) Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter werden zusammen mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter dazu verwendet, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/49#abs-3 (3) Im Infrastrukturregister können Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/49#abs-4 (4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister gemäß Absatz 5 aktualisiert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/49#abs-5 (5) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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