Gesetze / RL (EU) 2016/797

RL (EU) 2016/797

Art 48 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/48#abs-1 (1) Die Agentur errichtet und führt ein Register der gemäß Artikel 24 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen. Dieses Register:

a) ist öffentlich und elektronisch zugänglich,

b) entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen,

c) ist mit den maßgeblichen Fahrzeugeinstellungsregistern verbunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/48#abs-2 (2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Register genehmigter Fahrzeugtypen bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-797/48#abs-3 (3) Das Register enthält zu jedem Fahrzeugtyp mindestens die folgenden Angaben:

a) technische Merkmale des Fahrzeugtyps entsprechend den jeweiligen TSI, einschließlich derjenigen für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

b) den Namen des Herstellers;

c) die Daten zu den Genehmigungen in Bezug auf das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugtyps einschließlich aller Einschränkungen oder Widerrufe.

←Art 47 →Art 49