Art 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-343/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in Bezug auf die Straftat, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, die Aussage zu verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-343/7#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-343/7#abs-3 (3) Die Wahrnehmung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, steht nicht der Beschaffung von Beweismitteln durch die zuständigen Behörden entgegen, die mithilfe gesetzlich vorgesehener Zwangsmittel rechtmäßig erlangt werden können und unabhängig vom Willen der Verdächtigen oder beschuldigte Personen existieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-343/7#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten können es ihren Justizbehörden gestatten, kooperatives Verhalten von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Verurteilung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-343/7#abs-5 (5) Die Wahrnehmung des Rechts, die Aussage zu verweigern, oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, durch Verdächtige und beschuldigte Personen, darf weder gegen sie verwendet werden noch als Beweis dafür gewertet werden, dass sie die betreffende Straftat begangen haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2016-343/7#abs-6 (6) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung durchgeführt werden können, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 7 RL (EU) 2016/343 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 24.09.2019 – C-467/19Zitiert von 1
- EuGH, 09.11.2023 – C-175/22Zitiert von 4
- EuGH, 08.04.2025 – C-292/23Zitiert von 16
- EuGH, 14.12.2023 – C-432/22
- EuGH, 22.06.2023 – C-660/21Zitiert von 12
- EuGH, 26.01.2023 – C-660/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 RL (EU) 2016/343 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.