Gesetze / RL (EU) 2016/1919

RL (EU) 2016/1919

Art 11 Regressionsverbot

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta, die EMRK oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

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