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Art 11 RL (EU) 2016/1919 — Regressionsverbot

RL (EU) 2016/1919

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta, die EMRK oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.