Gesetze / RL (EU) 2015/2436

RL (EU) 2015/2436

Art 52 Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Stand: 02.10.2026

Den Markenämtern steht es frei, in allen anderen als den in Artikel 51 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenschutz in der Union von Belang sind, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenarbeiten.

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