Gesetze / RL (EU) 2015/2436

RL (EU) 2015/2436

Art 50 Kommunikation mit dem Markenamt

Stand: 02.10.2026

Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder, soweit benannt, ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Markenamt an. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich diese offizielle Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum befindet.

←Art 49 →Art 51