Art 48 Dauer der Eintragung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/48#abs-1 (1) Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/48#abs-2 (2) Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.