(1) Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
(2) Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
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(1) Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
(2) Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.