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Art 48 RL (EU) 2015/2436 — Dauer der Eintragung

RL (EU) 2015/2436

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.

(2) Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.