Gesetze / RL (EU) 2015/2436

RL (EU) 2015/2436

Art 32 Benutzung von Kollektivmarken

Stand: 02.10.2026

Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß dem genannten Artikel benutzt wird.

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