Gesetze / RL (EU) 2015/2436 RL (EU) 2015/2436 Art 32 Benutzung von Kollektivmarken Stand: 02.10.2026 Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß dem genannten Artikel benutzt wird.