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Art 32 RL (EU) 2015/2436 — Benutzung von Kollektivmarken

RL (EU) 2015/2436

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß dem genannten Artikel benutzt wird.