Art 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Markenamt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das Benelux-Amt für geistiges Eigentum, die bzw. das mit der Eintragung von Marken betraut ist;
b) „Register“ das von einem Markenamt geführte Markenregister.