Art 2 Beschränkungen des Geltungsbereichs
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen
a) über den Rechtsschutz von Computerprogrammen;
b) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;
c) zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.