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Art 2 RL 96/9/EG — Beschränkungen des Geltungsbereichs

RL 96/9/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen

a) über den Rechtsschutz von Computerprogrammen;

b) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;

c) zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.