Art 1 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-9-eg/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-9-eg/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Datenbank“ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-9-eg/1#abs-3 (3) Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz erstreckt sich nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.