Gesetze / RL 96/59/EG

RL 96/59/EG

Art 10

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-59-eg/10#abs-1 (1) Die Kommission stellt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste mit den Produktnamen der PCB-haltigen Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen bereit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-59-eg/10#abs-2 (2) Die Kommission

a) legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material fest. Die vor der Festlegung der Referenzmethoden durchgeführten Messungen behalten ihre Gültigkeit;

b) bestimmt erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB.

Die Kommission kann technische Normen für die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannten anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festlegen.

Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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