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# Art 10 RL 96/59/EG

RL 96/59/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission stellt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste mit den Produktnamen der PCB-haltigen Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen bereit.

(2) Die Kommission

a) legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material fest. Die vor der Festlegung der Referenzmethoden durchgeführten Messungen behalten ihre Gültigkeit;

b) bestimmt erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB.

Die Kommission kann technische Normen für die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannten anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festlegen.

Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL 96/59/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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