Gesetze / RL 93/83/EWG

RL 93/83/EWG

Art 2 Senderecht

Stand: 02.10.2026

Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.

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