Gesetze / RL 93/83/EWG RL 93/83/EWG Art 2 Senderecht Stand: 02.10.2026 Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.