Gesetze / RL 92/83/EWG

RL 92/83/EWG

Art 13

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/13#abs-1 (1) Die von den Mitgliedstaaten auf andere gegorene Getränke erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des ►C1 Fertigerzeugnisses ◄ festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/13#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 13a wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/13#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können auf jede Art ►C1 von anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken ◄ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.

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