Art 12
Stand: 02.10.2026
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet des Artikels 17:
1. der Begriff „andere nicht schäumende gegorene Getränke“ alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht in Artikel 8 genannt sind, sowie die Erzeugnisse des KN-Codes 2206 mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne der Nummer 2 und der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol.; — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2. der Begriff „andere schäumende gegorene Getränke“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10 , 2204 21 06 , 2204 21 07 , 2204 21 08 , 2204 21 09 , 2204 29 10 und 2205, die ▼B — in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen; — einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen; — einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.