Art 8
Stand: 02.10.2026
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet:
1. der Begriff „nicht schäumender Wein“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne der Nummer 2 — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist; — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol., sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2. der Begriff „Schaumwein“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10 , 2204 21 06 , 2204 21 07 , 2204 21 08 , 2204 21 09 , 2204 29 10 und 2205, die ▼B — in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen; — einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.